Psychotherapie-Antrag - Neuerungen seit 1.4.2017
Die wichtigsten Neuerungen beim tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie-Antrag ab 1. April 2017
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Neuerungen beim Psychotherapie-Antrag und Bericht an den Gutachter ab 1.4.2017 |
Ausführliche
Information unter: http://www.kbv.de/html/26956.php
Das Wichtigste
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Verpflichtende psychotherapeutische Sprechstunde
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Keine Berichtspflicht für KZT mehr (aber weiter
Antragspflicht)
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Nur noch zwei Bewilligungsschritte bei der LZT
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Krankenkasse entscheidet, ob es bei Fortführung der
LZT nach 60 Stunden einen weiteren Bericht an den Gutachter geben muss
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3 neue Formulare
Psychotherapeutische Sprechstunde
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Jeder
Richtlinientherapeut muss pro Woche mindestens 100 Minuten Sprechstunde
abhalten.
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Sie dient der
frühzeitigen diagnostischen Abklärung, ob Verdacht auf eine psychische
Krankheit vorliegt und ob Patient eine Richtlinientherapie oder ein anderes
Beratungsangebot benötigt:
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für Erwachsene bis zu 6 Gespräche à mind. 25 Minuten (insg. bis zu 150 Min.)
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für Kinder und Jugendliche bis zu 10 Gespräche (insg. bis 250 Min.)
Akutbehandlung
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Sie dient der
Unterstützung bei Krisen und zur Vorbereitung auf die eigentliche
Psychotherapie
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Erbrachte Stunden
der Akutbehandlung (bis zu 24 Mal je 25min.) sind mit der KZT oder LZT zu
verrechnen
Kurzzeittherapie (KZT)
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KZT kann erst für 12 Stunden und dann nochmal für
12 Stunden beantragt werden.
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Umwandlung von
KZT in LZT muss spätestens mit der 8. Therapieeinheit der 2. KZT (also bis zur
20. genehmigten Therapiestunde) erfolgen und ist wie bisher gutachterpflichtig
Langzeittherapie (LZT) und Fortführung der LZT
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Es gibt nur noch
zwei Bewilligungsschritte:
1.
Bewilligungsschritt: 60 Std.
2.
Bewilligungsschritt: Einzel: 100, Gruppe: 80 Std.
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Ob Anträge auf
Fortführung der Psychotherapie gutachterpflichtig sind, liegt im Ermessen der
Kassen
Weitere Neuerungen
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Nach der
psychotherapeutischen Sprechstunde und ggf. nach der Akutbehandlung müssen vor KZT oder LZT 2 bis 4 (bei Kinder
und Jugendlichen bis zu 6) probatorische
Sitzungen erfolgen
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Der Antrag auf
KZT oder LZT ist bereits nach der ersten probatorischen Sitzung möglich, wenn
ein Termin für die zweite probatorische Sitzung vereinbart ist
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Rezidivprophylaxe:
dafür können Stunden aus dem Langzeittherapiekontingent bis zu 2 Jahre nach
Therapieende verwendet werden
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Kombination von
Einzel- und Gruppentherapie (3 bis 9 Teilnehmer) möglich
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Telefonische
Erreichbarkeit zur Terminvermittlung ist für mind. 200 Min. pro Woche
verpflichtend
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Terminservicestellen
vermitteln zeitnahe Termine für Sprechstunden
3 neue Formulare PTV 10, 11, 12 für Sprechstunde und Akutbehandlung
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PTV 10:
Informationblatt, das der Patienten in der Sprechstunde bekommt
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PTV 11:
Befundbericht mit Ergebnissen und Empfehlungen für das weitere Vorgehen, das
der Therapeut dem Patienten am Ende der Sprechstunde gibt
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PTV 12: Anzeige der
Akutbehandlung oder der Beendigung einer Psychotherapie
Neuerungen bei Kindern und
Jugendlichen
Es können „relevante
Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld“, also neben den Eltern auch Lehrer oder
Erzieher in die Behandlung einbezogen werden.
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