Psychotherapie-Antrag - Neuerungen seit 1.4.2017

Die wichtigsten Neuerungen beim tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie-Antrag ab 1. April 2017

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Neuerungen beim Psychotherapie-Antrag und Bericht an den Gutachter ab 1.4.2017

Ausführliche Information unter: http://www.kbv.de/html/26956.php
Das Wichtigste
·         Verpflichtende psychotherapeutische Sprechstunde
·         Keine Berichtspflicht für KZT mehr (aber weiter Antragspflicht)
·         Nur noch zwei Bewilligungsschritte bei der LZT
·         Krankenkasse entscheidet, ob es bei Fortführung der LZT nach 60 Stunden einen weiteren Bericht an den Gutachter geben muss
·         3 neue Formulare

Psychotherapeutische Sprechstunde
·         Jeder Richtlinientherapeut muss pro Woche mindestens 100 Minuten Sprechstunde abhalten.
·         Sie dient der frühzeitigen diagnostischen Abklärung, ob Verdacht auf eine psychische Krankheit vorliegt und ob Patient eine Richtlinientherapie oder ein anderes Beratungsangebot benötigt:
- für Erwachsene bis zu 6 Gespräche à mind. 25 Minuten (insg. bis zu 150 Min.)
- für Kinder und Jugendliche bis zu 10 Gespräche (insg. bis 250 Min.)
Akutbehandlung
·         Sie dient der Unterstützung bei Krisen und zur Vorbereitung auf die eigentliche Psychotherapie
·         Erbrachte Stunden der Akutbehandlung (bis zu 24 Mal je 25min.) sind mit der KZT oder LZT zu verrechnen
Kurzzeittherapie (KZT)
·         KZT kann erst für 12 Stunden und dann nochmal für 12 Stunden beantragt werden.
·         Umwandlung von KZT in LZT muss spätestens mit der 8. Therapieeinheit der 2. KZT (also bis zur 20. genehmigten Therapiestunde) erfolgen und ist wie bisher gutachterpflichtig
Langzeittherapie (LZT) und Fortführung der LZT
·         Es gibt nur noch zwei Bewilligungsschritte:
1. Bewilligungsschritt: 60 Std.
2. Bewilligungsschritt: Einzel: 100, Gruppe: 80 Std.
·         Ob Anträge auf Fortführung der Psychotherapie gutachterpflichtig sind, liegt im Ermessen der Kassen
Weitere Neuerungen
·         Nach der psychotherapeutischen Sprechstunde und ggf. nach der Akutbehandlung  müssen vor KZT oder LZT 2 bis 4 (bei Kinder und Jugendlichen bis zu 6) probatorische Sitzungen erfolgen
·         Der Antrag auf KZT oder LZT ist bereits nach der ersten probatorischen Sitzung möglich, wenn ein Termin für die zweite probatorische Sitzung vereinbart ist
·         Rezidivprophylaxe: dafür können Stunden aus dem Langzeittherapiekontingent bis zu 2 Jahre nach Therapieende verwendet werden
·         Kombination von Einzel- und Gruppentherapie (3 bis 9 Teilnehmer) möglich
·         Telefonische Erreichbarkeit zur Terminvermittlung ist für mind. 200 Min. pro Woche verpflichtend
·         Terminservicestellen vermitteln zeitnahe Termine für Sprechstunden
3 neue Formulare PTV 10, 11, 12 für Sprechstunde und Akutbehandlung
·         PTV 10: Informationblatt, das der Patienten in der Sprechstunde bekommt
·         PTV 11: Befundbericht mit Ergebnissen und Empfehlungen für das weitere Vorgehen, das der Therapeut dem Patienten am Ende der Sprechstunde gibt
·         PTV 12: Anzeige der Akutbehandlung oder der Beendigung einer Psychotherapie
Neuerungen bei Kindern und Jugendlichen
Es können „relevante Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld“, also neben den Eltern auch Lehrer oder Erzieher in die Behandlung einbezogen werden. 

Umsetzung der Neuerungen ab 1.April 2017 im Online-Programm zum Psychotherapie-Antrag

Die Neuerungen sind bereits in meinem Internet-Programm zur Berichterstellung umgesetzt: bericht-online.de


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